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AGB's, Liefer- u. Zahlungsbedingungen, Benützungsbedingungen
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Allgemeine
Benützungsbedingungen
1.
Der Inhalt dieser Website wird von der Firma Ludwig Canal's
Kinder als Information zur Verfügung gestellt. Es
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sowie Bilder und andere Ankündigungen jederzeit ohne
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4.
Unter der Rubrik Prospektdownload werden laufend die aktuellsten
Angebote präsentiert, bzw. als pdf-Datei zum Download
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oder ähnlichem verziert, die nicht zum Angebotspreis
zählen. Alle Angebote die auf dieser Website präsentiert
werden gelten nur so lange der Vorrat reicht, bzw. innherhalb
des Zeitraumes der am Prospekt angegeben ist. Heruntergeladene
Prospekte und Informationen dürfen nicht verändert
werden. Für kommerzielle Zwecke dürfen die Daten
und Informationen ohne schriftliche Erlaubnis der Fa.
Canal Imst nicht weiterverwendet werden.
5.
Die Inhalte, Fotos, Bilder und Texte dieser Internetseite
sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht
kopiert oder verändert werden. Das Logo der Fa. Canal
unter der Rubrik Prospektdownload darf nur für Werbezwecke
gedownloadet werden, die im Sinne der Firma Canal sind.
Dies ist vorher mit der Firma Canal, Abteilung Marketing,
zu besprechen bzw. muss eine schriftliche Genehmigung
eingeholt werden. Veränderungen, Ergänzungen
oder Verzerrungen des Logo's jeglicher Art sind strengstens
verboten!
6.
Gerichtsstand ist 6460 Imst
7.
Wir wünschen Ihnen Viel Spaß beim Besuch unserer
Homepage und hoffen, dass wir Sie bestmöglich informieren
konnten.
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Allgemeine
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firmen
Ludwig Canals Kinder, Baustoffwerke Imst, GmbH &
Co KG, der Firma Ziegelwerk-Baumarkt Imst GmbH, der Firma
Othmar Canal Betonwerk Flaurling KG und der Firma Othmar
Canal Betonwerk Imst KG;
Sämtliche
Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund
der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten
sie als anerkannt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten
erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind. Technische Auskünfte, soweit
sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen,
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden gegebenen
Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit
wir ausgehen. Zusätzlich zu den vorliegenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten unsere Liefer- und Montagebedingungen
für Fertigteildecken.
1.
Angebote/Preise:
Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch
sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend
ab Lager. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor. In
Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw.
Durchführung der Leistung gültigen Preise. Die
angebotenen Preise gelten bis auf Widerruf bzw. längstens
bis jeweil zum 31.12. des Jahres. Preiserhöhungen
die wir von unseren Vorlieferanten erhalten werden weiterverrechnet!
2.
Lieferung:
Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklich
gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten.
Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so
hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist
zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten
oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen
wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
Haben wir den Käufer verständigt, dass die bestellte
Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet,
die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung
abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses
Zeitraumes keine Übernahme, sind wir berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem
Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen
werden dadurch nicht geändert. Verpackungsmaterial
wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher
Verpflichtungen von uns zurückgenommen. Für
palettiert gelieferte Waren verrechnen wir den Paletteneinsatz.
Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand
wird der Einsatz, vermindert um das entsprechende Entgelt
für die Palettenabnützung vergütet. Palettenrückholungen
werden gesondert verrechnet.
3.
Transport:
Gewünschter Transport wird, sofern nicht anders vereinbart,
gesondert in Rechnung gestellt. Die Ware wird grundsätzlich
durch uns abgeladen. Die Entladung wird zu den entsprechenden
Sätzen je abgeladener Palette verrechnet. Abladeverzögerungen
gehen zu Lasten des Abnehmers. Abladen bedeutet das Abstellen
der Ware auf einer vom Empfänger vorzusehenden, geeigneten
Lagerfläche direkt neben dem LKW. Darüber hinausgehende
Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung
und Bezahlung. Alle Transportleistungen erfolgen unter
der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt
mit voll ausgelasteten LKW-Zügen. Für Bahnversand
sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
4.
Gewährleistung und Haftung:
Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten
nur im Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften
(z. B. Qualitäten, Normenentsprechung u. ä.)
bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter
und zweckbestimmter Anwendung an Das Produkt gestellt
werden. Vom Käufer ausdrücklich geforderte besondere
Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt
werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung über
die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte
Atteste der zuständigen behördlichen anerkannten
Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche aufgrund
von Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßer
Lagerung durch den Kunden etc. sind ausgeschlossen. Der
Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß
zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme
der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens
8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen.
Sollte bei der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden,
so hat der Käufer die Verarbeitung sofort einzustellen
und uns unverzüglich zu verständigen. Sämtliche
weiteren Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen
zwischen dem Käufer und uns festzusetzen. Im Falle
der Beanstandung ist aber der Käufer verpflichtet,
die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß
abzuladen und zu lagern. Unbeschadet der vorher angeführten
Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung
nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung
erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung
der Käufer selbst oder eine von Ihm ermächtigte
Person Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten
Gegenständen vornimmt. Akklimatisierung von Holzprodukten:
Holz ist ein Naturprodukt und passt sich den verschiedenen
Bedingungen an. Lassen Sie Holzprodukte vor der Verlegung
etwa 8 Tage bei ca. 20 Grad Raumtemperatur am späteren
Einsatzort lagern, damit es sich den dort herrschenden
Klimabedingungen anpassen kann.
5.
Erfüllung und Gefahrenübergang:
Der Übergang von Nutzung und Gefahr an den Käufer
erfolgt mit Abtransport der Waren aus unserem Werksgelände
und erfordert nicht die bestätigte Übernahme
durch den Käufer. Bei auftragsgemäßer
Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen
wir keine Garantie für Unversehrtheit und Vollständigkeit
der Lieferung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige
Gericht des Firmensitzes unseres Unternehmens.
6.
Umtausch und Rücksendung:
Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren
umzutauschen oder zurückzunehmen. Erklären wir
uns dazu bereit, so gelten folgende Bedingungen:
Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von 14
Tagen ab Kaufdatum möglich. Da im Zuge der Rücknahme
durch unsere Frächter und unsere Lageristen eine
Überprüfung des Lieferdatums nicht möglich
ist, wird darauf hingewiesen, dass Ware die älter
als maximal 14 Tage ist in keinem Fall gutgeschrieben
wird und seitens des Käufers auch nicht auf neuerliche
Auslieferung und Herausgabe der Ware bestanden werden
kann.
Es muss sich um nachweislich bei uns gekaufte Lagerware
in kompletten Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen
sind daher Bestellware, Sonderanfertigungen, Zuschnitte,
preisreduzierte Aktions- und Restposten sowie Waren, die
in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig
sind, insbesondere Fliesen.
Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und
in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Grundsätzlich
kommen für Warenrücknahme Manipulationsspesen
von 15% zuzüglich anteiliger Transportkosten zur
Verrechnung. Warenbruch bei palettierter Stückware
bis 3% berechtigt den Käufer nicht zur Forderung
der Nachlieferung.
7.
Zahlung:
Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer
Lieferung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Schecks
übernehmen wir zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer
Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet
eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur
Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen.
Verbleibende Restbeträge werden den ältesten
Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet.
Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie
in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten
Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten
bestehen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der
Höhe von mindestens 6 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.
Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen
Zahlungsverzugs, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt
für alle Einzelforderungen Terminverlust ein. Darüber
hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen
von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw.
Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer
/ Auftraggeber die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes
von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996
zu vergüten.
8.
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer
Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich
allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum.
Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen,
auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert
und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher
Auftrag. Hiebei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen
Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser
einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.
Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt,
Manipulationskosten in der Höhe von 15% zuzüglich
der Transportkosten zu berechnen. Der Käufer tritt
uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit
diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller
unserer Ansprüche gegen Ihn zahlungshalber ab. Bei
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu,
und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung
bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert,
tritt der Käufer uns den aliquoten Kaufpreis aus
der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden
Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages
derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt,
tritt uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden
Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn
ab. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Auskunft über
die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung
dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst
vorzunehmen.
9.
Haftungsausschluß:
Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler
wird nach Maßgabe des §9 ProdHG ausgeschlossen
für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten
Unternehmer(n). Der Käufer (Abnehmer) verpflichtet
sich, den Haftungsausschluss (im Sinne des Pkt9) zur Gänze
auf seine Abnehmer zu überbinden und den Verkäufer
in dieser Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird
ausgeschlossen. Dies alles, sofern diese Haftungsausschlüsse
nicht zwingendem Recht widersprechen.
10.
Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen des Käufers das
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird,
sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. Bis zur Auslieferung der
Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten,
wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften
ein Irrtum unterlaufen sollte. In diesem Fall stehen dem
Käufer keine Ansprüche gegen uns zu. Tritt der
Käufer von einem bereits bestätigtem Liefervertrag
zurück, steht uns ein Schadenersatz in der Höhe
von 15% des Auftragswertes zu.
11.
Unwirksamkeit:
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen.
Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen
zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen
Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes
mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen
welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die
mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch
stehen, sind im vollem Umfang unwirksam.
12.
Sonstige Vertragsbestimmungen:
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass die im
Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns
automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und
übermittelt werden dürfen.
Für Geschäfte mit Endverbrauchern im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
nur insoweit, als ihnen keine Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
entgegenstehen.
Stand: 01/01/ 2010
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Liefer-
und Montagebedingungen für Fertigteildecken &
Großflächendecken
1.
Geltungsbereich
a) Nachstehende Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte,
die den Verkauf, die Lieferung und Abrechnung von Element-,
Fertigteil- und Hohlkörperdecken zum Gegenstand haben.
b)
Sie behalten auch dann ihre Wirksamkeit, wenn wir uns
bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich
auf sie berufen bzw. wenn Abänderungen im Zuge einer
Liefervereinbarung nicht ausdrücklich von uns angeführt
und gegengezeichnet werden.
2. Angebote und Preiserhöhungen
a) Unsere Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt.
Kostenverschiebungen auf Grund unrichtiger bzw. unvollständiger
Angaben unseres Vertragspartners bzw. für uns nicht
voraussehbare Abänderungen der Anforderungen berechtigen
uns zu entsprechender Nachverrechnung. Sollten auf Grund
von außerordentlichen Preissteigerungen unserer
Vorlieferanten, groben Irrtümern oder dgl. beträchtliche
Überschreitungen von unseren Angeboten unvermeidlich
sein, gilt eine obligate Preiserhöhung als Vereinbart.
b)
Unsere Angebote sind unverbindlich und unentgeltlich,
soweit die notwendigen Vorleistungen zur Angebotslegung
seitens unseres Vertragspartners erbracht sind. Die Erbringung
von Leistungen wie Aufnahme von Naturmassen, Beistellung
der Statik, Erstellung von Verlegeplänen und dgl.
berechtigt uns grundsätzlich zur Rechnungslegung
und gelten, falls nicht rechtzeitig vom Auftraggeber beigestellt,
als von diesem Beauftragt.
c)
Angebote sowie die damit überreichten Pläne,
Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen
und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
d)
In unseren Angeboten enthaltene Lieferkosten sind auf
die Vollauslastung unserer LKW-Züge und eine freie
und unbehinderte Zufahrt zum Abladeort sowie eine Abladestelle
ausgelegt. Die Abladezeit ist mit einer halben Stunde
bei Solo-LKW und einer Stunde bei Komplett- und Sattelzügen
in unserem Angebot berücksichtigt. Anfallende Mehrkosten
werden gemäß Anlage 1 abgerechnet.
3. Vertragsabschluß
Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung
oder Lieferung zustande.
4.
Technische Ausführung der Leistungen
Hinsichtlich der Ebenflächigkeit, Porigkeit und Maßtoleranz
unserer Elementdecken gilt die ÖNorm B2211. Die Struktur
der Untersichten entspricht der Klasse S1 nach ÖNorm
B2211 und ist spachtelfertig. Vor Aufbringen eines Anstriches
sind daher eine malermäßige Vorbereitung und
ein Überzug mit einer geeigneten Spachtelmasse erforderlich.
5. Planung, Lieferung und Abnahme
a) Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der erforderlichen
Planunterlagen und mit Klärung aller technischer
Fragen. Die Lieferfrist beträgt zwei Werktage für
Projektierung und weitere vier Werktage für Produktion
und Auslieferung bei Standartdecken bzw. sieben weitere
Werktage für Produktion und Auslieferung bei unterstellungsoptimierten
Decken. Werden auftretende, technische Rückfragen
nicht sofort vom Auftraggeber beantwortet, gehen daraus
resultierende Lieferverzögerungen nicht zu unseren
Lasten.
b) Zur Einteilung der Lieferfahrzeuge gilt eine Abruffrist
von mindestens zwei Werktagen als vereinbart.
c) Sollten nach Fertigstellung des Deckenverlegeplanes
Planänderungen eintreten, die eine Ergänzung
oder Neubearbeitung erfordern, so sind wir zur Verrechnung
des Aufwandes berechtigt.
d) Bei Selbstabholung erfolgt der Transport ab Werk und
auf Gefahr des Auftragnehmers. Der Abnehmer hat die ordnungsgemäße
Verladung zu prüfen. Verlademängel sind unverzüglich
zu rügen.
Bei Lieferung frei Bau erfolgt keine Übernahme des
Transportrisikos. Eine gesicherte Zufahrt für voll
beladene LKW-Züge muss vorhanden sein. Etwaige Zwischentransporte
und Umladung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Abladen
der Fahrzeuge ist vom Empfänger umgehend zu veranlassen.
Die Nachverrechnung von Stehzeiten erfolgt analog Punkt
2, Absatz d) und den in der Anlage zu unserer Preisliste
angegebenen Aufpreisen.
e) An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind
wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen
in unserem oder in einem Betrieb unserer Vorlieferanten,
Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördliche
Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung,
wenn und soweit diese Vorgänge für uns unvorhersehbar
und unabwendbar sind, sowie in allen Fällen höherer
Gewalt.
In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit
um die Dauer der Behinderung und es kann weder Schadenersatz
noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Wird
durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich, so werden wir von der Lieferungs- oder
Leistungsverpflichtung befreit.
f) Der Abnehmer wird ehest möglich von einer eventuellen
Lieferverzögerung oder der Unmöglichkeit der
Belieferung in Kenntnis gesetzt.
g) Die Reihenfolge der Stapelung der Plattenelemente auf
die Transportfahrzeuge erfolgt nach Möglichkeit in
der Reihenfolge der Verlegung, jedoch sind Ausnahmen in
Folge der Plattenform und -größe, Art der Aussparungen
und dgl. zulässig.
6.
Verlegerichtlinien
a) Die Ausführungsunterlagen (Verlegepläne)
sind vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten unverzüglich
nach Erhalt zu prüfen. Die durch uns erstellten Ausführungsunterlagen
und die vorgesehene technische Ausführung gelten
- auch ohne ausdrückliche Zustimmung - grundsätzlich
als im Vorfeld abgeklärt und anerkannt.
b) Der Bauführer hat sich genau an den Verlege- und
Bewehrungsplan sowie an die Verlegeanweisungen zu halten.
Hält sich der Bauführer nicht an die gegebenen
Anweisungen, so sind wir von jeder Haftung entbunden,
die aus diesem Umstand resultiert. Außerdem ist
der Auftraggeber nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen
an den gelieferten Plattenelementen eigenmächtig
vorzunehmen. Die in unseren Preislisten und Prospektunterlagen
enthaltenen technischen Angaben unterliegen ebenfalls
der strikten Einhaltung unserer Verlegerichtlinie
c) Bei Änderungen und Ergänzungen der uns zur
Verfügung gestellten Planvorlagen haften wir nicht
für Weiterungen, die sich aus diesen Änderungen
ergeben, es sei denn sie wurden uns rechtzeitig und nachweislich
im Produktionsvorlauf bekannt gegeben. Aus Planänderungen
entstehender Mehraufwand wird in Rechnung gestellt.
d) Die Zwischenlagerung muss, soweit erforderlich, fachgerecht
durchgeführt werden. Wir übernehmen keinerlei
Haftung für Schäden, die aus nicht fachgerechter
Lagerung entstehen.
e) Die zur Bearbeitung an uns übergebenen Pläne
verbleiben als Beleg in unserem Haus und werden grundsätzlich
nicht retourniert.
f) Die Montagenutzlast bei Verlegung der Plattenelemente
darf 1,50 kN / m² nicht überschreiten.
g) Betonanhäufungen während der Herstellung
des Aufbetons sind grundsätzlich zu vermeiden, dürfen
aber in keinem Fall 35 cm überschreiten.
h) Schläge und das Aufschwingen der Plattenelemente
während der Verlegung und des Hebetransportes sind
zu vermeiden.
i) Unterstellungen sind vor der Verlegung der Elemente
derart einzurichten, dass die max. Unterstellungsweite
und eine Überhöhung von max. einem Dreihundertstel
der Lichte nicht überschritten werden.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an
den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bau - auf den
Abnehmer über.
8. Gewährleistung
a) Die Herstellung unserer Produkte erfolgt gemäß
den in unserem Angebot gemachten Angaben und den Vorgaben
des Österreichischen Institutes für Bautechnik.
b) Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende
Abweichungen der Lieferungen von einem Muster sowie von
den Prospektunterlagen, welche dem Angebot beigelegt wurden
( z. B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität
und Farbe ), können nicht beanstandet werden.
c) Ferner bleiben Änderungen und Verbesserungen unserer
Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen und wissenschaftliche
Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.
d) Der Käufer hat die Ware sofort bei Ablieferung
zu kontrollieren und erkennbare Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen unverzüglich, auch bei besonderer
Schwierigkeit der Mängelprüfung, keinesfalls
aber später als binnen einer Woche nach Lieferung
schriftlich geltend zu machen. In jedem Fall hat die Mängelrüge
jedoch vor Verarbeitung und Einbau zu erfolgen.
e) Soweit für versteckte Mängel zu haften ist,
sind diese sofort nach bekannt werden schriftlich anzuzeigen.
Mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung, sind auch diese
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
f) Zur Beseitigung der mit Recht gerügten Mängel
unserer Ware, können wir innerhalb einer angemessenen
Frist nach unserer Wahl entweder Verbesserung bewirken,
das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern. Für
diesen Fall sind weitergehende Ansprüche, insbesondere
auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich ausgeschlossen.
g) Beschädigte Plattenelemente dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung eingebaut werden.
h) Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder
Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber
oder Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen
voraus.
i) Wir leisten nur Gewähr für Mängel, deren
Vorliegen zum Zeitpunkt der Lieferung nachgewiesen ist.
Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen
sechs Monate nach Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung
der vorstehenden Bedingungen.
9. Schadenersatz
a) Schadenersatz leisten wir nur bei Nachweis von Rechtswidrigkeit
sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden
wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und für
Schadenersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits
Dritten zu leisten hat.
c) Wir übernehmen keine Schutz- und Sorgfaltspflichten
zugunsten Dritter, die nicht unser Auftraggeber ( Vertragspartner
) sind.
d) Unsere Haftungsausschlüsse verbieten auch die
Geltendmachung deliktischer Haftungsansprüche gegen
uns oder unsere Gehilfen.
10. Abrechnung, Preise, Zahlungsbedingungen
a) Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen
Brettpreise enthalten ausschließlich den Betonbauteil
inkl. des lohn- und aufwandseitigen Verlegeanteiles der
Gitterträger. Der gesamte Bewehrungsanteil inkl.
der Gitterträger - auch Untergurte und Diagonalstäbe
- werden gesondert, nach Kilogramm der eingebauten Menge,
gemäß unserem Angebot abgerechnet.
b) Die Abrechnung der Liefermenge erfolgt ohne Abzüge
für Aussparungen, Einsprünge und dgl. entsprechen
den Außenabmessungen der gelieferten Plattenelemente.
c) Die mitgelieferte Bewehrung ( z. B. Querstoß-,
Negativbewehrung-, Abstandhalter etc. ) wird gesondert
nach Kilogramm verrechnet.
d) Der Preis für Zusatzleistungen und Sondermaßnahmen,
wie Aussparungen, Einlegen von Wärmedämmung,
Schrägabschalungen, gekrümmte Abschalungen,
gekröpfte Bewehrung etc. wird gesondert gemäß
unseren Angeboten verrechnet. Das gilt auch für erforderliche
Sonderbreiten und Passplatten. Für besonders kompliziert
ausgesparte Platten bleibt ein zusätzlicher Aufschlag
für Transportbewehrung, erhöhten Aufwand oder
dgl. vorbehalten.
e) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und
Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten und hängt
der Eintritt dieser Kostenerhöhungen nicht von unserem
Willen ab, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
f) Die Rechnungslegung erfolgt geschoß- bzw. bauabschnittsweise.
Die Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, sofort
nach Rechnungserhalt fällig.
g) Die Zahlung hat per Überweisung auf das von uns
angegebene Konto fristgerecht oder per Bankeinzug zu erfolgen.
Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Spesen
des Bankverkehrs und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten
des Abnehmers und sind sofort und bar zu bezahlen. Eine
Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest und dgl.
besteht für uns nicht.
Unsere sämtlichen Forderungen, unabhängig von
ursprünglich vereinbarten Zahlungszielen, werden
in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer
mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit oder
Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit bzw.
Zahlungsfähigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir, unbeschadet
weiterer Ansprüche, die banküblichen Zinsen,
mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 6% über
dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank
berechnen.
Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir nach unserer
Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig
zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche
vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Forderungen auf Grund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen
bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die
eine oder die andere Schuld uns überlassen. Der Abnehmer
ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche,
auch wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben
werden, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen
zu verweigern. Auch kann er mit Gegenforderungen nicht
aufrechnen, es sei denn sie sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
h) Da die Abrechnung bauabschnittsweise exakt durchführbar
ist, wird ein Deckungsrücklass im Sinne der ÖNorm
B 2060 Punkt 2.25.2 ausdrücklich ausgenommen. Ein
allenfalls schriftlich vereinbarter Haftrücklass,
der maximal 3% der Auftragssumme betragen darf, ist durch
eine Bankgarantie ablösbar.
11.
Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen des Auftraggebers behält sich der
Auftragnehmer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
Der Auftraggeber hat Beeinträchtigungen der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Dritte zu verhindern
und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer
auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Insbesondere
bei gerichtlichen zugriffen, wie Pfändung, Versteigerung
und dgl. hat der Auftraggeber das Eigentum des Auftragnehmers
publik zu machen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von jedem drohendem oder bereits begonnenem Eingriff unverzüglich
zu verständigen. Bei Lieferung in laufender Rechnung
dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die
Saldoforderung des Auftragnehmers.
b) Der Auftraggeber ist unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes
berechtigt und daher keinen Schadenersatzansprüchen
hieraus ausgesetzt, die Lieferungsgegenstände weiter
zu verarbeiten bzw. zu verändern. Zu sonstigen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er ohne schriftliche
Einwilligung des Auftragnehmers nicht berechtigt.
c) Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus einem
vorgenommenen Einbau oder einer Veräußerung
der Ware entstandene Forderung gegen einen Dritten samt
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab und weist den Dritten
jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf
ein Konto an, über das der Auftragnehmer alleine
oder gemeinsam mit dem Auftraggeber verfügungsberechtigt
ist. Soweit solche Beträge dennoch auf ein Konto
des Auftraggebers gezahlt werden, ist der Auftraggeber
hinsichtlich dieser Beträge bzw. eines solchen Kontos
oder des entsprechenden Anteils am Kontoguthaben Treuhänder
des Auftragnehmers, sodass diese Beträge dennoch
dem Vermögenskreis des Auftragnehmers zuzurechnen
sind.
12.
Sonderregelungen für Verbraucher gemäß
§1 Konsumentenschutzgesetz
a) §3 gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung
innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt.
Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der
Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn
die Lieferung innerhalb der oben angeführten Frist
von 14 Tagen erfolgt.
b) Der Verbraucher kann bis zum Zustandekommen des Vertrages
oder danach binnen einer Woche seinen Rücktritt vom
Vertrag aus den in §3 Absatz 1 und 2 Konsumentenschutzgesetz
genannten Gründen schriftlich erklären, wobei
die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens
des Vertrages zu laufen beginnt.
c) §8 Absatz 2 und 3 gelten mit der Maßgabe,
dass wir uns bei nicht geringfügigen Änderungen
unverzüglich mit dem Verbraucher in Verbindung setzen
werden.
Absatz 4 gilt für Verbraucher nicht. Die Mängel
sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
gerichtlich geltend zu machen. Auch für versteckte
Mängel verlängert sich die Gewährleistungsfrist
nicht. Bei Abzahlungsgeschäften gilt darüber
hinaus §23 Konsumentenschutzgesetz.
d) §10 Absatz 5 gilt nur insoweit, als die Leistung
oder Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsabschluss
erfolgte, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere
Frist für die Geltendmachung der Preiserhöhung
ausgehandelt worden ist.
Die Folgen des §10 Absatz 7.2 treten für den
Verbraucher nur dann ein, wenn wir unsere Lieferungen
oder Leistungen erbracht haben und er seine Schuld in
Raten zahlt, den vereinbarten Zahlungstermin um mindestens
sechs Wochen überzogen hat und wir ihn unter Setzung
einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Der Absatz 7.4 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des
§6 Absatz 1, Ziffer 6 Konsumentenschutzgesetz. Im
Absatz 7.5 gelten der 2. und 3. Satz für Verbraucher
nicht.
e) §14 Absatz 2 gilt nicht, wenn der Verbraucher
im Innland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand
richtet sich nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen
Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des
Verbrauchers.
13.
Produkthaftung
a) Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Auftraggeber
im Nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, ais
uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
oder anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften
im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung
oder der Weiterveräußerung von Produkten geltend
gemacht werden können.
b) Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens
ist gemäß §9 Produkthaftungsgesetz und
auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften,
soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
c) Werden unsere Produkte seitens des Auftraggebers zum
Zweck der Weiterveräußerung, Weiterlieferung
oder zur sonstigen Weitergabe an dritte erworben, so verpflichtet
sich der Auftraggeber, den Haftungsausschluss zu unseren
Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich
zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung
des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten
Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer
des Produktes vertraglich zu verpflichten.
d) Ansprüche Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz
sind im Innenverhältnis stets vom Auftraggeber zu
tragen. Im Falle, dass der Auftraggeber aus dem Produkthaftungsgesetz
in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche
gegen uns ausgeschlossen. Umgekehrt hält uns der
Auftraggeber dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehlern
an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in Verkehr
gesetzt hat.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall,
dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen,
dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung
oder der sonstigen Weitergabe, nachweislich festgestellt
werden kann, wobei insbesondere Namen und Adresse des
Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Mitarbeiter
über die Informationen, die wir mit unseren Produkten
mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich
zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers
hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu
geschehen.
f) Unsere Produkte dürfen vom Auftraggeber nur in
einwandfreiem zustand und ausschließlich entsprechend
unseren, den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften,
Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht,
weitergeliefert und eingebaut werden.
Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung
zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
über die Befugnis zur Vornahme des Einbaues oder
einer sonstigen Be- und Verarbeitung, der von uns gelieferten
Produkte nachweislich zu überbinden. Verlegeanleitungen,
Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich
und sonstige Produktinformationen sind seitens des Auftraggebers
dem Kunden mit dem Produkt mitzuteilen.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter,
insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über
unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw.
behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen
zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet,
den Käufer unserer Produkte nur gemäß
diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu
beraten.
h) Der Auftraggeber ist weiters dazu verpflichtet, jene
Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung
und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich
sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung
des Produktes, mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren
und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört
insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses
über die gesamte Vertriebskette, die Urkunden gemäß
des Punktes e) und der Nachweis im Sinne der Punkte f)
und g) dieses Abschnittes.
i) Der Auftraggeber hat, wenn er seinerseits zur Weiterveräußerung,
Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte
erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekannt
gewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen
unverzüglich zu informieren.
Wir weisen darauf hin, dass wir für Produkte oder
Produktinformationen, die der Auftraggeber in Verkehr
setzt, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft
erkannt werden können. Daraus entstehende Schäden
sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.
j) Es obliegt dem Auftraggeber, den Stand von Wissenschaft
und Technik hinsichtlich der Eigenschaften unserer Produkte,
insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig
zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruchs
zu unseren Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen,
Anwendungsmöglichkeiten oder dgl. erkennbar sein,
hat uns der Auftraggeber darüber unverzüglich
zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die
diesem geändertem Stand der Wissenschaft und Technik
im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht entsprechen,
sofort zu unterlassen.
k) Für Schäden, hinsichtlich derer sich der
Auftraggeber Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren
wir keinesfalls Deckung.
14.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens
b) Für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz
unseres Unternehmens zuständige, ordentliche Gericht
maßgebend.
c) Die vorliegenden Liefer- und Montagebedingungen heben
anders lautende Bedingungen in ihrer Wirkung auf. Jedenfalls
gelten diese Bedingungen dann vorbehaltlos, wenn die von
uns gelieferte Ware entgegengenommen wird.
Stand
01/01/2010
----------------------------------------------------
Hinweis
zur Ladegutsicherung
Es
wird auf die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers hingewiesen,
die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes hinsichtlich
Ladegutsicherung zu beachten und einzuhalten. Es wird
von unserer Seite keinerlei Haftung für die Sicherung
der verladenen Ware übernommen!
Stand
01/01/2010
-----------------------------------------------------
Mietbedingungen
Leih-Transporter
Das
Nutzungsentgelt für jede angefangene Stunde beträgt
mind. € 7,-- zuzüglich 20 % MwSt. Bei Fahrten
über 80 Kilometer Gesamtstrecke wird zusätzlich
zum Nutzungsentgelt ein Kilometergeld von € 0,26
ab Überschreitung des 80sten Kilometers verrechnet.
Schäden
am Fahrzeug sind bis zum Höchstbetrag von €
400,-- durch den Mieter/Mieterin zu tragen. Dieser hat
vor Übernahme des Fahrzeuges den Zustand dessen zu
überprüfen und eventuelle Mängel oder Schäden
vor Innbetriebnahme des Fahrzeuges zu melden.
Das
im Fahrzeug befindliche Zubehör (Pannendreieck, Autoapotheke,
Werkzeug, Schneeketten, Reserverad und dergleichen) wird
bei Verlust in Rechnung gestellt. Hier gilt ebenfalls,
dass der Mieter/die Mieterin das notwendige Zubehör
im Auto vor Abfahrt überprüfen muss und das
Fehlen etwaiger Ausrüstungsgegenstände (Pannendreieck,
Autoapotheke, etc.) vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges
melden muss. Sollte im Falle einer Polizeikontrolle ein
Ausrüstungsgegenstand fehlen, muss die Strafe vom
Mieter/Mieterin getragen werden.
Der
Mieter/Mieterin verpflichtet sich, das Transportgut bzw.
die Ladung entsprechend zu sichern, sodass keinerlei Gefahr
für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Für Unfälle
bzw. Strafen, die durch nicht oder unzureichend gesicherte
Ladungen passieren, wird keinerlei Haftung übernommen.
Etwaig anfallenden Kosten und Aufwendungen werden dem
Mieter in Rechnung gestellt.
Für den Fall, dass nach der Rückgabe des Fahrzeuges
von der Bezirkshauptmannschaft bzw. den öffentlichen
Behörden eine Strafe wegen zu hoher Geschwindigkeit,
unsachgemäßer Befestigung der Ladung, oder
sonstigem Fehlverhalten, Tun oder Unterlassen auf den
Leih-Transporter ausgestellt wird und der Zeitpunkt des
Vergehens in den Mietzeitraum fällt, wird diese zuzüglich
Verwaltungsspesen dem Mieter in Rechnung gestellt.
Mit
der Übernahme des Fahrzeuges, bzw. der Unterschrift
des Leihvertrages für den Transporter Kia K2500 TCI
2Van, mit dem
Kennzeichen IM BAU 9, werden die Mietbedingungen akzeptiert.
Stand
01/01/2010
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