AGB

AGB

Ludwig Canal ́s Kinder, Baustoffwerke Imst, GmbH & CoKG 
Und 
Ziegelwerk Baumarkt Canal Imst GmbH 
6460 Imst

AGB's, Liefer- u. Zahlungsbedingungen, Benützungsbedingungen


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Allgemeine Benützungsbedingungen

  1. Der Inhalt dieser Website wird von der Firma Ludwig Canal's Kinder als Information zur Verfügung gestellt. Es wird diesbezüglich keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernommen. Tippfehler und inhaltliche Fehler sind vorbehalten. Die Firma Canal kann den Inhalt sowie Bilder und andere Ankündigungen jederzeit ohne vorzeitige Ankündigung ändern oder löschen.

  2. Links, die auf andere Internetseiten gesetzt werden, wurden von uns genau geprüft und ausgewählt. Für die Inhalte anderer Websites wird keinerlei Haftung übernommen, auch für den Fall, dass ausgewählte Internetseiten nach dem Zeitpunkt unserer Kontrolle den Inhalt abändern. Auch für die Richtigkeit des Inhaltes wird keinerlei Haftung übernommen.

  3. Bilder und Abbildungen auf Prospekten und Info-Blättern die hier online gestellt werden, können nicht den Tatsachen entsprechen und können jederzeit abgeändert werden. Durch die Veränderung der Bildgrößen kann es zu Verzerrungen, Veränderungen oder Verfälschungen vom tatsächlichen Bild kommen. Es wird diesbezüglich keinerlei Haftung übernommen.

  4. Unter der Rubrik Prospektdownload werden laufend die aktuellsten Angebote präsentiert, bzw. als pdf-Datei zum Download zur Verfügung gestellt. Diese Dateien bzw. Angebote können unter Umständen Tipp- und inhaltliche Fehler haben, für die keine Haftung übernommen wird. Weiters sind teilweise Gegenstände mit Dekorationen oder ähnlichem verziert, die nicht zum Angebotspreis zählen. Alle Angebote die auf dieser Website präsentiert werden gelten nur so lange der Vorrat reicht, bzw. innherhalb des Zeitraumes der am Prospekt angegeben ist. Heruntergeladene Prospekte und Informationen dürfen nicht verändert werden. Für kommerzielle Zwecke dürfen die Daten und Informationen ohne schriftliche Erlaubnis der Fa. Canal Imst nicht weiterverwendet werden.

  5. Die Inhalte, Fotos, Bilder und Texte dieser Internetseite sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder verändert werden. Das Logo der Fa. Canal unter der Rubrik Prospektdownload darf nur für Werbezwecke gedownloadet werden, die im Sinne der Firma Canal sind. Dies ist vorher mit der Firma Canal, Abteilung Marketing, zu besprechen bzw. muss eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden. Veränderungen, Ergänzungen oder Verzerrungen des Logo's jeglicher Art sind strengstens verboten!

  6. Gerichtsstand ist 6460 Imst

  7. Wir wünschen Ihnen Viel Spaß beim Besuch unserer Homepage und hoffen, dass wir Sie bestmöglich informieren konnten.


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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firmen Ludwig Canals Kinder, Baustoffwerke Imst, GmbH & Co KG, der Firma Ziegelwerk-Baumarkt Imst GmbH, der Firma Othmar Canal Betonwerk Flaurling KG und der Firma Othmar Canal Betonwerk Imst KG;

Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Technische Auskünfte, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden gegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen. Zusätzlich zu den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten unsere Liefer- und Montagebedingungen für Fertigteildecken.

  1. Angebote/Preise:
    Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend ab Lager. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise.
    Die angebotenen Preise gelten bis auf Widerruf bzw. längstens bis jeweil zum 31.12. des Jahres. Preiserhöhungen die wir von unseren Vorlieferanten erhalten werden weiterverrechnet!

  2. Lieferung:
    Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklich gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Haben wir den Käufer verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert. Verpackungsmaterial wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen von uns zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnen wir den Paletteneinsatz. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird der Einsatz, vermindert um das entsprechende Entgelt für die Palettenabnützung vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet.

  3. Transport:
    Gewünschter Transport wird, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt. Die Ware wird grundsätzlich durch uns abgeladen. Die Entladung wird zu den entsprechenden Sätzen je abgeladener Palette verrechnet. Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Empfänger vorzusehenden, geeigneten Lagerfläche direkt neben dem LKW. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Bezahlung. Alle Transportleistungen erfolgen unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt mit voll ausgelasteten LKW-Zügen. Für Bahnversand sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

  4. Gewährleistung und Haftung:
    Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften (z. B. Qualitäten, Normenentsprechung u. ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an Das Produkt gestellt werden. Vom Käufer ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte Atteste der 
    zuständigen behördlichen anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche aufgrund von Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. sind ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. Sollte bei der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so hat der Käufer die Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich zu verständigen. Sämtliche weiteren Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem Käufer und uns festzusetzen. Im Falle der Beanstandung ist aber der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Unbeschadet der vorher angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von Ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt. Akklimatisierung von Holzprodukten: Holz ist ein Naturprodukt und passt sich den verschiedenen Bedingungen an. Lassen Sie Holzprodukte vor der Verlegung etwa 8 Tage bei ca. 20 Grad Raumtemperatur am späteren Einsatzort lagern, damit es sich den dort herrschenden Klimabedingungen anpassen kann.

  5. Erfüllung und Gefahrenübergang:
    Der Übergang von Nutzung und Gefahr an den Käufer erfolgt mit Abtransport der Waren aus unserem Werksgelände und erfordert nicht die bestätigte Übernahme durch den Käufer. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen wir keine Garantie für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht des Firmensitzes unseres Unternehmens.

  6. Umtausch und Rücksendung:
    Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen. Erklären wir uns dazu bereit, so gelten folgende Bedingungen: Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum möglich. Da im Zuge der Rücknahme durch unsere Frächter und unsere Lageristen eine Überprüfung des Lieferdatums nicht möglich ist, wird darauf hingewiesen, dass Ware die älter als maximal 14 Tage ist in keinem Fall gutgeschrieben wird und seitens des Käufers auch nicht auf neuerliche Auslieferung und Herausgabe der Ware bestanden werden kann. Es muss sich um nachweislich bei uns gekaufte Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen sind daher Bestellware, Sonderanfertigungen, Zuschnitte, preisreduzierte Aktions- und Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind, insbesondere Fliesen. Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Grundsätzlich kommen für Warenrücknahme Manipulationsspesen von 15% zuzüglich anteiliger Transportkosten zur Verrechnung. Warenbruch bei palettierter Stückware bis 3% berechtigt den Käufer nicht zur Forderung der Nachlieferung.

  7. Zahlung:
    Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Schecks übernehmen wir zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen 
    zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer / Auftraggeber die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996 zu vergüten.

  8. Eigentumsvorbehalt:
    Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hiebei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, Manipulationskosten in der Höhe von 15% zuzüglich der Transportkosten zu berechnen. Der Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen Ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Käufer uns den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

  9. Haftungsausschluß: Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des §9 ProdHG ausgeschlossen für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmer(n). Der Käufer (Abnehmer) verpflichtet sich, den Haftungsausschluss (im Sinne des Pkt9) zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und den Verkäufer in dieser Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies alles, sofern diese Haftungsausschlüsse nicht zwingendem Recht widersprechen.

  10. Rücktritt vom Vertrag:
    Falls über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sollte. In diesem Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen uns zu. Tritt der Käufer von einem bereits bestätigtem Liefervertrag zurück, steht uns ein Schadenersatz in der Höhe von 15% des Auftragswertes zu.

  11. Unwirksamkeit:
    Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind im vollem Umfang unwirksam.

  12. Sonstige Vertragsbestimmungen:
    Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen. Für Geschäfte mit Endverbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nur insoweit, als ihnen keine Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.

Stand: 01/01/ 2010


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Liefer- und Montagebedingungen für Fertigteildecken & Großflächendecken

  1. Geltungsbereich
    a) Nachstehende Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die den Verkauf, die Lieferung und Abrechnung von Element-, Fertigteil- und Hohlkörperdecken zum Gegenstand haben.

    b) Sie behalten auch dann ihre Wirksamkeit, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen bzw. wenn Abänderungen im Zuge einer Liefervereinbarung nicht ausdrücklich von uns angeführt und gegengezeichnet werden.

  2. Angebote und Preiserhöhungen
    a) Unsere Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt. Kostenverschiebungen auf Grund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben unseres Vertragspartners bzw. für uns nicht voraussehbare Abänderungen der Anforderungen berechtigen uns zu entsprechender Nachverrechnung. Sollten auf Grund von außerordentlichen Preissteigerungen unserer Vorlieferanten, groben Irrtümern oder dgl. beträchtliche Überschreitungen von unseren Angeboten unvermeidlich sein, gilt eine obligate Preiserhöhung als Vereinbart.

    b) Unsere Angebote sind unverbindlich und unentgeltlich, soweit die notwendigen Vorleistungen zur Angebotslegung seitens unseres Vertragspartners erbracht sind. Die Erbringung von Leistungen wie Aufnahme von Naturmassen, Beistellung der Statik, Erstellung von Verlegeplänen und dgl. berechtigt uns grundsätzlich zur Rechnungslegung und gelten, falls nicht rechtzeitig vom Auftraggeber beigestellt, als von diesem Beauftragt.

    c) Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

    d) In unseren Angeboten enthaltene Lieferkosten sind auf die Vollauslastung unserer LKW-Züge und eine freie und unbehinderte Zufahrt zum Abladeort sowie eine Abladestelle ausgelegt. Die Abladezeit ist mit einer halben Stunde bei Solo-LKW und einer Stunde bei Komplett- und Sattelzügen in unserem Angebot berücksichtigt. Anfallende Mehrkosten werden gemäß Anlage 1 abgerechnet.

  3. Vertragsabschluss:
    Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

  4. Technische Ausführung der Leistungen Hinsichtlich der Ebenflächigkeit, Porigkeit und Maßtoleranz unserer Elementdecken gilt die ÖNorm B2211. Die Struktur der Untersichten entspricht der Klasse S1 nach ÖNorm B2211 und ist spachtelfertig. Vor Aufbringen eines Anstriches sind daher eine malermäßige Vorbereitung und ein Überzug mit einer geeigneten Spachtelmasse erforderlich.

  5. Planung, Lieferung und Abnahme
    a) Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der erforderlichen Planunterlagen und mit Klärung aller technischer Fragen. Die Lieferfrist beträgt zwei Werktage für Projektierung und weitere vier Werktage für Produktion und Auslieferung bei Standartdecken bzw. sieben weitere Werktage für Produktion und Auslieferung bei unterstellungsoptimierten Decken. Werden auftretende, technische Rückfragen nicht sofort vom Auftraggeber beantwortet, gehen daraus resultierende Lieferverzögerungen nicht zu unseren Lasten.

    b) Zur Einteilung der Lieferfahrzeuge gilt eine Abruffrist von mindestens zwei Werktagen als vereinbart.

    c) Sollten nach Fertigstellung des Deckenverlegeplanes Planänderungen eintreten, die eine Ergänzung oder Neubearbeitung erfordern, so sind wir zur Verrechnung des Aufwandes berechtigt.

    d) Bei Selbstabholung erfolgt der Transport ab Werk und auf Gefahr des Auftragnehmers. Der Abnehmer hat die ordnungsgemäße Verladung zu prüfen. Verlademängel sind unverzüglich zu rügen. Bei Lieferung frei Bau erfolgt keine Übernahme des Transportrisikos. Eine gesicherte Zufahrt für voll beladene LKW-Züge muss vorhanden sein. Etwaige Zwischentransporte und Umladung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Abladen der Fahrzeuge ist vom Empfänger umgehend zu veranlassen. Die Nachverrechnung von Stehzeiten erfolgt analog Punkt 2, Absatz d) und den in der Anlage zu unserer Preisliste angegebenen Aufpreisen.

    e) An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem Betrieb unserer Vorlieferanten, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, wenn und soweit diese Vorgänge für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungs- oder Leistungsverpflichtung befreit.

    f) Der Abnehmer wird ehest möglich von einer eventuellen Lieferverzögerung oder der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis gesetzt.

    g) Die Reihenfolge der Stapelung der Plattenelemente auf die Transportfahrzeuge erfolgt nach Möglichkeit in der Reihenfolge der Verlegung, jedoch sind Ausnahmen in Folge der Plattenform und -größe, Art der Aussparungen und dgl. zulässig.

  6. Verlegerichtlinien
    a) Die Ausführungsunterlagen (Verlegepläne) sind vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die durch uns erstellten Ausführungsunterlagen und die vorgesehene technische Ausführung gelten - auch ohne ausdrückliche Zustimmung - grundsätzlich als im Vorfeld abgeklärt und anerkannt. 

    b) Der Bauführer hat sich genau an den Verlege- und Bewehrungsplan sowie an die Verlegeanweisungen zu halten. Hält sich der Bauführer nicht an die gegebenen Anweisungen, so sind wir von jeder Haftung entbunden, die aus diesem Umstand resultiert. Außerdem ist der Auftraggeber nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen an den gelieferten Plattenelementen eigenmächtig vorzunehmen. Die in unseren Preislisten und Prospektunterlagen enthaltenen technischen Angaben unterliegen ebenfalls der strikten Einhaltung unserer Verlegerichtlinie

    c
    ) Bei Änderungen und Ergänzungen der uns zur Verfügung gestellten Planvorlagen haften wir nicht für Weiterungen, die sich aus diesen Änderungen ergeben, es sei denn sie wurden uns rechtzeitig und nachweislich im Produktionsvorlauf bekannt gegeben. Aus Planänderungen entstehender Mehraufwand wird in Rechnung gestellt.

    d) Die Zwischenlagerung muss, soweit erforderlich, fachgerecht durchgeführt werden. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die aus nicht fachgerechter Lagerung entstehen. 

    e) Die zur Bearbeitung an uns übergebenen Pläne verbleiben als Beleg in unserem Haus und werden grundsätzlich nicht retourniert.

    f
    ) Die Montagenutzlast bei Verlegung der Plattenelemente darf 1,50 kN / m2 nicht überschreiten. 

    g) Betonanhäufungen während der Herstellung des Aufbetons sind grundsätzlich zu vermeiden, dürfen aber in keinem Fall 35 cm überschreiten.

    h) Schläge und das Aufschwingen der Plattenelemente während der Verlegung und des Hebetransportes sind zu vermeiden. 

    i) Unterstellungen sind vor der Verlegung der Elemente derart einzurichten, dass die max. Unterstellungsweite und eine Überhöhung von max. einem Dreihundertstel der Lichte nicht überschritten werden.

  7. Gefahrenübergang
    Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bau - auf den Abnehmer über.

  8. Gewährleistung
    a) Die Herstellung unserer Produkte erfolgt gemäß den in unserem Angebot gemachten Angaben und den Vorgaben des Österreichischen Institutes für Bautechnik.

    b) Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen der Lieferungen von einem Muster sowie von den Prospektunterlagen, welche dem Angebot beigelegt wurden ( z. B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe ), können nicht beanstandet werden.

    c) Ferner bleiben Änderungen und Verbesserungen unserer Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.

    d) Der Käufer hat die Ware sofort bei Ablieferung zu kontrollieren und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung, keinesfalls aber später als binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. In jedem Fall hat die Mängelrüge jedoch vor Verarbeitung und Einbau zu erfolgen.

    e) Soweit für versteckte Mängel zu haften ist, sind diese sofort nach bekannt werden schriftlich anzuzeigen. Mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung, sind auch diese Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

    f) Zur Beseitigung der mit Recht gerügten Mängel unserer Ware, können wir innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl entweder Verbesserung bewirken, das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern. Für diesen Fall sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich ausgeschlossen.

    g) Beschädigte Plattenelemente dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung eingebaut werden.

    h) Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus.

    i) Wir leisten nur Gewähr für Mängel, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Lieferung nachgewiesen ist. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen sechs Monate nach Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen.

  9. Schadenersatz
    a) Schadenersatz leisten wir nur bei Nachweis von Rechtswidrigkeit sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    b) Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und für Schadenersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits Dritten zu leisten hat.

    c
    ) Wir übernehmen keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, die nicht unser Auftraggeber (Vertragspartner) sind.

    d) Unsere Haftungsausschlüsse verbieten auch die Geltendmachung deliktischer Haftungsansprüche gegen uns oder unsere Gehilfen.

  10. Abrechnung, Preise, Zahlungsbedingungen
    a) Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen Brettpreise enthalten ausschließlich den Betonbauteil inkl. des lohn- und aufwandseitigen Verlegeanteiles der Gitterträger. Der gesamte Bewehrungsanteil inkl. der Gitterträger - auch Untergurte und Diagonalstäbe - werden gesondert, nach Kilogramm der eingebauten Menge, gemäß unserem Angebot abgerechnet.

    b) Die Abrechnung der Liefermenge erfolgt ohne Abzüge für Aussparungen, Einsprünge und dgl. entsprechen den Außenabmessungen der gelieferten Plattenelemente.

    c) Die mitgelieferte Bewehrung ( z. B. Querstoß-, Negativbewehrung-, Abstandhalter etc. ) wird gesondert nach Kilogramm verrechnet.

    d) Der Preis für Zusatzleistungen und Sondermaßnahmen, wie Aussparungen, Einlegen von Wärmedämmung, Schrägabschalungen, gekrümmte Abschalungen, gekröpfte Bewehrung etc. wird gesondert gemäß unseren Angeboten verrechnet. Das gilt auch für erforderliche Sonderbreiten und Passplatten. Für besonders kompliziert ausgesparte Platten bleibt ein zusätzlicher Aufschlag für Transportbewehrung, erhöhten Aufwand oder dgl. vorbehalten.

    e) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten und hängt der Eintritt dieser Kostenerhöhungen nicht von unserem Willen ab, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.

    f) Die Rechnungslegung erfolgt geschoß- bzw. bauabschnittsweise. Die Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt fällig.

    g) Die Zahlung hat per Überweisung auf das von uns angegebene Konto fristgerecht oder per Bankeinzug zu erfolgen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Spesen des Bankverkehrs und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort und bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest und dgl. besteht für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen, unabhängig von ursprünglich vereinbarten Zahlungszielen, werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit oder Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Abnehmers rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Bei Forderungen auf Grund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder die andere Schuld uns überlassen. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben werden, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. h) Da die Abrechnung bauabschnittsweise exakt durchführbar ist, wird ein Deckungsrücklass im Sinne der ÖNorm B 2060 Punkt 2.25.2 ausdrücklich ausgenommen.

    Ein allenfalls schriftlich vereinbarter Haftrücklass, der maximal 3% der Auftragssumme betragen darf, ist durch eine Bankgarantie ablösbar.

  11. Eigentumsvorbehalt
    a) Bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Auftraggeber hat Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Dritte zu verhindern und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Insbesondere bei gerichtlichen zugriffen, wie Pfändung, Versteigerung und dgl. hat der Auftraggeber das Eigentum des Auftragnehmers publik zu machen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von jedem drohendem oder bereits begonnenem Eingriff unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferung in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

    b) Der Auftraggeber ist unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt und daher keinen Schadenersatzansprüchen hieraus ausgesetzt, die Lieferungsgegenstände weiter zu verarbeiten bzw. zu verändern. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht berechtigt.

    c) Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus einem vorgenommenen Einbau oder einer Veräußerung der Ware entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an den Auftragnehmer ab und weist den Dritten jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über das der Auftragnehmer alleine oder gemeinsam mit dem Auftraggeber verfügungsberechtigt ist. Soweit solche Beträge dennoch auf ein Konto des Auftraggebers gezahlt werden, ist der Auftraggeber hinsichtlich dieser Beträge bzw. eines solchen Kontos oder des entsprechenden Anteils am Kontoguthaben Treuhänder des Auftragnehmers, sodass diese Beträge dennoch dem Vermögenskreis des Auftragnehmers zuzurechnen sind.

  12. Sonderregelungen für Verbraucher gemäß §1 Konsumentenschutzgesetz
    a) §3 gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten Frist von 14 Tagen erfolgt.

    b) Der Verbraucher kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in §3 Absatz 1 und 2 Konsumentenschutzgesetz genannten Gründen schriftlich erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt.

    c) §8 Absatz 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, dass wir uns bei nicht geringfügigen Änderungen unverzüglich mit dem Verbraucher in Verbindung setzen werden. Absatz 4 gilt für Verbraucher nicht. Die Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Auch für versteckte Mängel verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht. Bei Abzahlungsgeschäften gilt darüber hinaus §23 Konsumentenschutzgesetz.

    d) §10 Absatz 5 gilt nur insoweit, als die Leistung oder Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgte, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Frist für die Geltendmachung der Preiserhöhung ausgehandelt worden ist. Die Folgen des §10 Absatz 7.2 treten für den Verbraucher nur dann ein, wenn wir unsere Lieferungen oder Leistungen erbracht haben und er seine Schuld in Raten zahlt, den vereinbarten Zahlungstermin um mindestens sechs Wochen überzogen hat und wir ihn unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Der Absatz 7.4 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des §6 Absatz 1, Ziffer 6 Konsumentenschutzgesetz. Im Absatz 7.5 gelten der 2. und 3. Satz für Verbraucher nicht.

    e) §14 Absatz 2 gilt nicht, wenn der Verbraucher im Innland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Verbrauchers.

  13. Produkthaftung
    a) Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Auftraggeber im Nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, ais uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung oder der Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können.

    b) Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß §9 Produkthaftungsgesetz und auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

    c) Werden unsere Produkte seitens des Auftraggebers zum Zweck der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an dritte erworben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Haftungsausschluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.

    d) Ansprüche Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz sind im Innenverhältnis stets vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle, dass der Auftraggeber aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen uns ausgeschlossen. Umgekehrt hält uns der Auftraggeber dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehlern an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in Verkehr gesetzt hat.

    e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe, nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Namen und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Mitarbeiter über die Informationen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen.

    f) Unsere Produkte dürfen vom Auftraggeber nur in einwandfreiem zustand und ausschließlich entsprechend unseren, den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht, weitergeliefert und eingebaut werden. Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme des Einbaues oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung, der von uns gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden. Verlegeanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind seitens des Auftraggebers dem Kunden mit dem Produkt mitzuteilen.

    g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet, den Käufer unserer Produkte nur gemäß diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu beraten.

    h) Der Auftraggeber ist weiters dazu verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes, mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die gesamte Vertriebskette, die Urkunden gemäß des Punktes e) und der Nachweis im Sinne der Punkte f) und g) dieses Abschnittes.

    i) Der Auftraggeber hat, wenn er seinerseits zur Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekannt gewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen unverzüglich zu informieren. Wir weisen darauf hin, dass wir für Produkte oder Produktinformationen, die der Auftraggeber in Verkehr setzt, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft 
    erkannt werden können. Daraus entstehende Schäden sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.

    j) Es obliegt dem Auftraggeber, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften unserer Produkte, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruchs zu unseren Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten oder dgl. erkennbar sein, hat uns der Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die diesem geändertem Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht entsprechen, sofort zu unterlassen.

    k) Für Schäden, hinsichtlich derer sich der Auftraggeber Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren wir keinesfalls Deckung.

  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    a) Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens
     
    b) Für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige, ordentliche Gericht maßgebend.

    c) Die vorliegenden Liefer- und Montagebedingungen heben anders lautende Bedingungen in ihrer Wirkung auf. Jedenfalls gelten diese Bedingungen dann vorbehaltlos, wenn die von uns gelieferte Ware entgegengenommen wird.


Stand 01/01/2010 


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Hinweis zur Ladegutsicherung

Es wird auf die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers hingewiesen, die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes hinsichtlich Ladegutsicherung zu beachten und einzuhalten. Es wird von unserer Seite keinerlei Haftung für die Sicherung der verladenen Ware übernommen!

Stand 01/01/2010


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Mietbedingungen Leih-Transporter

Das Nutzungsentgelt für jede angefangene Stunde beträgt mind. € 7,-- zuzüglich 20 % MwSt. Bei Fahrten über 80 Kilometer Gesamtstrecke wird zusätzlich zum Nutzungsentgelt ein Kilometergeld von € 0,26 ab Überschreitung des 80sten Kilometers verrechnet.

Schäden am Fahrzeug sind bis zum Höchstbetrag von € 400,-- durch den Mieter/Mieterin zu tragen. Dieser hat vor Übernahme des Fahrzeuges den Zustand dessen zu überprüfen und eventuelle Mängel oder Schäden vor Innbetriebnahme des Fahrzeuges zu melden.

Das im Fahrzeug befindliche Zubehör (Pannendreieck, Autoapotheke, Werkzeug, Schneeketten, Reserverad und dergleichen) wird bei Verlust in Rechnung gestellt. Hier gilt ebenfalls, dass der Mieter/die Mieterin das notwendige Zubehör im Auto vor Abfahrt überprüfen muss und das Fehlen etwaiger Ausrüstungsgegenstände (Pannendreieck, Autoapotheke, etc.) vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges melden muss. Sollte im Falle einer Polizeikontrolle ein Ausrüstungsgegenstand fehlen, muss die Strafe vom Mieter/Mieterin getragen werden.Der Mieter/Mieterin verpflichtet sich, das Transportgut bzw. die Ladung entsprechend zu sichern, sodass keinerlei Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Für Unfälle bzw. Strafen, die durch nicht oder unzureichend gesicherte Ladungen passieren, wird keinerlei Haftung übernommen. Etwaig anfallenden Kosten und Aufwendungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Für den Fall, dass nach der Rückgabe des Fahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft bzw. den öffentlichen Behörden eine Strafe wegen zu hoher Geschwindigkeit, unsachgemäßer Befestigung der Ladung, oder sonstigem Fehlverhalten, Tun oder Unterlassen auf den Leih-Transporter ausgestellt wird und der Zeitpunkt des Vergehens in den Mietzeitraum fällt, wird diese zuzüglich Verwaltungsspesen dem Mieter in Rechnung gestellt.

Mit der Übernahme des Fahrzeuges, bzw. der Unterschrift des Leihvertrages für den Transporter Kia K2500 TCI 2Van, mit dem Kennzeichen IM BAU 9, werden die Mietbedingungen akzeptiert.

Stand 01/01/2010